Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden (B2B)

für Lieferungen, Leistungen und Dienstleistungen

der

Frings & Kuschnerus Computersysteme GmbH (FundK)

Baringstraße 6 • 30159 Hannover • Deutschland

Tel.: +49 (0)511 368437 0 • Mail: info@FundK.com

nachfolgend „FundK“ genannt.

Stand: Juli 2026

Inhaltsverzeichnis

Präambel

  • 1 Begriffsbestimmungen
  • 2 Geltungsbereich
  • 3 Angebote, Bestellungen und Vertragsschluss
  • 4 Preise
  • 5 Preisanpassung bei Bestellware, Sonderbeschaffungen und nicht verfügbarer Ware
  • 6 Zahlungsbedingungen
  • 7 Lieferung und Teillieferungen
  • 8 Lieferfristen, Liefertermine und Gefahrübergang
  • 9 Lieferhindernisse, Selbstbelieferung, höhere Gewalt und Produktabkündigungen
  • 10 Eigentumsvorbehalt
  • 11 Software, Lizenzen und digitale Produkte
  • 12 Dienstleistungen
  • 13 Gewährleistung
  • 14 Haftung
  • 15 Vertraulichkeit und Datenschutz
  • 16 Exportkontrolle und Sanktionsvorschriften
  • 17 Schlussbestimmungen

Präambel

Die Frings & Kuschnerus Computersysteme GmbH ist ein IT-Systemhaus mit den Geschäftsbereichen Beratung, Vertrieb, Beschaffung, Installation, Konfiguration, Wartung und Service von Hard- und Software sowie der Erbringung von IT-Dienstleistungen.

Zum Leistungsangebot gehören insbesondere der Vertrieb von Computer- und Netzwerktechnik, Servern, Arbeitsplatzsystemen, mobilen Endgeräten, Zubehör, Software, Softwarelizenzen, Cloud-Produkten sowie die Erbringung von Installations-, Konfigurations-, Support- und Beratungsleistungen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen schaffen eine einheitliche und transparente Grundlage für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen FundK und ihren gewerblichen Kunden. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des IT-Marktes, insbesondere kurzfristige Änderungen von Produktverfügbarkeiten, Herstellerprogrammen, Beschaffungskosten sowie projektbezogene Beschaffungen und Dienstleistungen.

Die Bestimmungen sind so auszulegen, dass sie eine ausgewogene Interessenwahrung beider Vertragsparteien gewährleisten und eine langfristige, vertrauensvolle Geschäftsbeziehung fördern.

§ 1 Begriffsbestimmungen

Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen.

1.1 Kunde

Kunde ist jeder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, der mit FundK einen Vertrag über Lieferungen, Leistungen oder Dienstleistungen abschließt oder deren Abschluss anstrebt.

 

1.2 Hersteller

Hersteller im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst sämtliche Unternehmen, über die FundK Produkte oder Leistungen bezieht oder deren Produkte oder Leistungen vertreibt. Hierzu zählen insbesondere Hersteller, Distributoren, Großhändler, Importeure, Lizenzgeber sowie sonstige Vorlieferanten.

 

1.3 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand sind sämtliche zwischen FundK und dem Kunden vereinbarten Lieferungen, Leistungen und Dienstleistungen einschließlich vereinbarter Nebenleistungen.

 

1.4 Liefergegenstand

Liefergegenstände sind sämtliche körperlichen beweglichen Sachen, die Gegenstand eines Vertrages zwischen FundK und dem Kunden sind.

 

1.5 Digitale Produkte

Digitale Produkte sind sämtliche nicht körperlichen Vertragsgegenstände, insbesondere Software, Softwarelizenzen, Lizenzschlüssel, Cloud-Dienste, Software-as-a-Service (SaaS), Subscription-Produkte, Downloads sowie vergleichbare digitale Inhalte.

 

1.6 Dienstleistungen

Dienstleistungen sind sämtliche von FundK geschuldeten Leistungen, die nicht auf die Lieferung eines körperlichen Gegenstandes gerichtet sind.

 

1.7 Bestellware

Bestellware sind Liefergegenstände, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Auftragsbestätigung nicht im Lager von FundK verfügbar sind und erst nach Vertragsschluss beim Hersteller bestellt oder für den Kunden reserviert werden.

 

1.8 Sonderbeschaffung

Sonderbeschaffungen sind Liefergegenstände oder digitale Produkte, die ausschließlich auf Wunsch des Kunden beschafft oder hergestellt werden und nicht zum regulären Lager- oder Standardsortiment von FundK gehören. Hierzu zählen insbesondere individuell konfigurierte Systeme (Configure-to-Order/Build-to-Order), projektbezogene Beschaffungen, kundenspezifisch lizenzierte Software sowie Produkte, deren Rückgabe an den Hersteller ausgeschlossen oder nur gegen Kosten möglich ist.

 

1.9 Nicht verfügbare Ware

Nicht verfügbare Ware sind Bestellwaren oder Sonderbeschaffungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Auftragsbestätigung weder bei FundK noch beim Hersteller sofort verfügbar sind oder deren Liefertermin vom Hersteller noch nicht verbindlich bestätigt wurde.

 

1.10 Projektgeschäft

Projektgeschäfte sind Verträge, deren Leistungsumfang über eine gewöhnliche Warenlieferung hinausgeht und die auf einer individuellen Planung, Leistungsbeschreibung oder einem gesonderten Angebot beruhen.

 

1.11 Managed Services

Managed Services sind wiederkehrende Dienstleistungen, insbesondere zur Administration, Wartung, Überwachung oder Absicherung von IT-Systemen aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarungen.

 

 

§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen FundK und Unternehmern über Lieferungen, Leistungen und Dienstleistungen.

(2) Sie gelten unabhängig davon, ob Verträge in den Geschäftsräumen von FundK, im Außendienst, telefonisch, per E-Mail, über den Online-Shop, über elektronische Beschaffungsplattformen oder auf sonstigem Wege geschlossen werden.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass sie erneut vereinbart werden müssen.

(4) Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, FundK hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen FundK und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit sie ausdrücklich schriftlich getroffen wurden.

 

§ 3 Angebote, Bestellungen und Vertragsschluss

(1) Angebote von FundK sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob das Angebot in Textform, elektronisch, telefonisch, persönlich, im Online-Shop, im Rahmen eines Beratungsgesprächs oder auf sonstigem Wege erfolgt.

(2) Preis-, Produkt-, Verfügbarkeits- und Lieferzeitangaben in Angeboten, Preislisten, Katalogen, Online-Shops, Datenblättern, Herstellerunterlagen oder sonstigen Informationsquellen stellen keine verbindliche Zusage dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich von FundK bestätigt wurden.

(3) Ein Angebot von FundK stellt keine Reservierung von Ware, keine Preisgarantie und keine Liefergarantie dar, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(4) Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bestellung persönlich, telefonisch, per E-Mail, über den Online-Shop, über eine Beschaffungsplattform oder auf sonstigem Wege erfolgt.

(5) Eine automatische oder manuelle Bestätigung des Eingangs einer Bestellung bestätigt ausschließlich den Zugang der Bestellung bei FundK. Sie stellt keine Annahme des Vertragsangebots dar.

(6) Ein Vertrag kommt erst zustande durch

a) schriftliche Auftragsbestätigung von FundK,

b) Rechnungsstellung durch FundK,

c) Auslieferung der Ware,

d) Beginn der Leistungserbringung durch FundK,

e) oder eine sonstige ausdrückliche Annahmeerklärung durch FundK.

(7) Bis zum Vertragsschluss ist FundK berechtigt, eine Bestellung ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder dem Kunden ein geändertes Angebot zu unterbreiten.

(8) Maßgeblich für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die Auftragsbestätigung von FundK. Soweit keine Auftragsbestätigung erteilt wurde, sind die Rechnung, der Lieferschein oder die tatsächlich erbrachte Leistung maßgeblich.

(9) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Abweichungen vom bestätigten Auftrag bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch FundK in Textform.

(10) Angaben des Kunden zu Einsatzzweck, technischen Anforderungen, Kompatibilität oder sonstigen Rahmenbedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von FundK ausdrücklich bestätigt wurden.

 

Bestellware, Sonderbeschaffungen und nicht verfügbare Ware

(11) Bestellungen über Bestellware, Sonderbeschaffungen oder zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung nicht verfügbare Ware stehen unter dem Vorbehalt der tatsächlichen und rechtzeitigen Belieferung von FundK durch den Hersteller.

(12) Liefertermine und Lieferfristen für Bestellware, Sonderbeschaffungen und nicht verfügbare Ware beruhen auf den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung vorliegenden Informationen des Herstellers und gelten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt, ausschließlich als unverbindliche Richtwerte.

(13) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich Verfügbarkeiten, Liefertermine, Modellbezeichnungen, Artikelnummern sowie technische Spezifikationen bis zur Auslieferung aufgrund herstellerseitiger Entscheidungen ändern können.

(14) FundK informiert den Kunden unverzüglich, sobald FundK Kenntnis davon erhält, dass sich wesentliche Änderungen hinsichtlich Verfügbarkeit, Liefertermin oder technischer Ausführung ergeben.

 

Technische Änderungen, Modellwechsel und Nachfolgemodelle

(15) Hersteller behalten sich während des Produktlebenszyklus technische Änderungen, Modellwechsel sowie Änderungen von Artikelnummern, Lieferumfang oder Produktbezeichnungen vor.

(16) Wird der bestellte Liefergegenstand nach Vertragsschluss durch den Hersteller technisch geändert, unter einer neuen Artikelnummer geführt oder durch ein Nachfolgemodell ersetzt, ist FundK berechtigt, nach vorheriger Information des Kunden den geänderten Liefergegenstand zu liefern, sofern

a) dieser hinsichtlich Funktion, Leistung und Einsatzzweck mindestens gleichwertig ist,

b) hierdurch keine wesentlichen Nachteile für den Kunden entstehen und

c) der Vertragszweck nicht beeinträchtigt wird.

(17) Ergibt sich durch einen Modellwechsel oder ein Nachfolgemodell eine Änderung der Beschaffungskosten, gelten für Unternehmer die Regelungen des § 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(18) Ist die Lieferung eines technisch gleichwertigen oder höherwertigen Nachfolgemodells im Einzelfall für den Kunden objektiv unzumutbar, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich der hiervon betroffenen Vertragsposition vom Vertrag zurückzutreten.

 

Teilbare Verträge

(19) Besteht ein Auftrag aus mehreren Liefer- oder Leistungspositionen, gelten diese grundsätzlich als selbständig trennbare Vertragsbestandteile, sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder der Natur des Geschäfts nichts anderes ergibt.

(20) Führt der Wegfall, die Stornierung oder die Nichtlieferbarkeit einzelner Positionen dazu, dass der wirtschaftliche oder technische Zweck des Gesamtauftrages entfällt, sind beide Vertragsparteien berechtigt, über eine entsprechende Anpassung oder Aufhebung des Vertrages zu verhandeln.

 

§ 3 Angebote, Bestellungen und Vertragsschluss

Vertragsdurchführung und Vertragsanpassungen

(21) FundK ist berechtigt, einen Auftrag ganz oder teilweise auszuführen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist und keine ausdrücklich abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

(22) Änderungen oder Ergänzungen eines bereits geschlossenen Vertrages bedürfen der Annahme durch FundK. Dies gilt insbesondere für Änderungen von Lieferumfang, Ausführung, Lieferanschrift, Lieferterminen oder sonstigen vertragswesentlichen Vereinbarungen.

(23) Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen des Auftrags, ist FundK berechtigt, Lieferfristen und vereinbarte Termine entsprechend anzupassen sowie hierdurch entstehende Mehrkosten gesondert zu berechnen.

 

Bestellungen auf Abruf

(24) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind Abrufaufträge innerhalb von zwölf Monaten ab Vertragsschluss vollständig abzunehmen.

(25) Erfolgt der Abruf nicht innerhalb der vereinbarten Frist, ist FundK nach vorheriger schriftlicher Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die noch offenen Liefergegenstände in Rechnung zu stellen, auszuliefern oder hinsichtlich der noch offenen Positionen vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

Mitwirkungspflichten des Kunden

(26) Der Kunde hat FundK sämtliche für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, Freigaben, Unterlagen und technischen Angaben vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(27) Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die durch unrichtige, unvollständige oder verspätet bereitgestellte Informationen des Kunden entstehen, gehen nicht zu Lasten von FundK. Hierdurch entstehende Mehrkosten können dem Kunden gesondert berechnet werden.

 

Ablehnung von Aufträgen

(28) FundK ist berechtigt, die Annahme eines Auftrags oder dessen weitere Durchführung abzulehnen, wenn

a) gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen,

b) Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften einer Lieferung entgegenstehen,

c) begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen und der Kunde trotz Aufforderung keine angemessene Sicherheit leistet,

d) erforderliche Mitwirkungshandlungen des Kunden trotz angemessener Fristsetzung ausbleiben,

e) die Durchführung des Vertrages aufgrund nachträglich eingetretener Umstände für FundK rechtlich oder tatsächlich unmöglich wird.

Gesetzliche Rechte zum Rücktritt oder zur Kündigung bleiben hiervon unberührt.

 

Schlussbestimmungen zum Vertragsschluss

(29) Rechte und Pflichten aus einem Vertrag können vom Kunden nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von FundK auf Dritte übertragen werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist.

(30) Die Regelungen dieses § 3 gelten ergänzend zu den nachfolgenden Bestimmungen über Preise, Lieferungen, Zahlungsbedingungen sowie die Preisanpassung bei Bestellware, Sonderbeschaffungen und nicht verfügbarer Ware.

 

§ 4 Preise

Preisstellung

(1) Maßgeblich für sämtliche Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die in der jeweiligen Auftragsbestätigung oder Rechnung von FundK ausgewiesenen Preise.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, in Euro (€) ab Lager Hannover zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Soweit nicht ausdrücklich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung enthalten, werden zusätzlich berechnet:

  • Verpackungs- und Versandkosten,
  • Transport- und Versicherungskosten,
  • Montage- und Installationskosten,
  • Reisekosten,
  • Schulungs- und Einweisungskosten,
  • Entsorgungskosten,
  • sonstige ausdrücklich vereinbarte Nebenleistungen.

 

Preisgrundlagen

(4) Sämtliche Preisangaben beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen.

(5) Preisangaben in Preislisten, Katalogen, Herstellerunterlagen, Werbematerialien, Anzeigen, Internetseiten oder sonstigen Veröffentlichungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.

Irrtümer

(6) Offensichtliche Schreib-, Rechen-, Druck- oder Übermittlungsfehler sowie vergleichbare Irrtümer begründen keinen Anspruch auf Lieferung oder Leistung zu einem offensichtlich fehlerhaften Preis.

FundK wird den Kunden über einen solchen Irrtum unverzüglich informieren und ihm ein entsprechend berichtigtes Angebot unterbreiten.

 

Teilpreise

(7) Werden im Angebot oder in der Auftragsbestätigung Einzelpreise ausgewiesen, dienen diese ausschließlich der Preisbildung des jeweiligen Vertrags und begründen keinen Anspruch auf eine gesonderte Lieferung oder Berechnung einzelner Positionen.

 

Preisanpassungen

(8) Änderungen vereinbarter Preise nach Vertragsschluss richten sich ausschließlich nach den Regelungen des § 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Andere Preisanpassungen erfolgen nur, soweit dies gesetzlich zulässig oder ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist.

 

Fremdwährungen

(9) Preisangaben in Fremdwährungen dienen ausschließlich Informationszwecken. Maßgeblich für die Rechnungsstellung ist ausschließlich der in Euro ausgewiesene Betrag, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

 

Preisgültigkeit

(10) Mit Abschluss des Vertrages gelten die vereinbarten Preise vorbehaltlich der Regelungen des § 5 als verbindlich.

 

§ 5 Preisanpassung bei Bestellware, Sonderbeschaffungen und nicht verfügbarer Ware

Voraussetzungen der Preisanpassung

 

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten ausschließlich für Bestellware, Sonderbeschaffungen sowie nicht verfügbare Ware im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Voraussetzung einer Preisanpassung ist, dass sich nach Vertragsschluss und vor der Belieferung von FundK die Beschaffungskosten für den jeweiligen Vertragsgegenstand erhöhen und diese Erhöhung für FundK bei Vertragsschluss weder vorhersehbar noch von FundK zu vertreten war.

(3) Als Beschaffungskosten gelten sämtliche Kosten, die FundK für den Bezug des jeweiligen Vertragsgegenstandes aufzuwenden hat. Hierzu zählen insbesondere:

a) Einkaufspreise des Herstellers/Vorlieferanten,

b) Preisänderungen des Herstellers/Vorlieferanten,

c) Änderungen der Bezugskonditionen,

d) Transport- und Frachtkosten,

e) Einfuhr- und Zollkosten,

f) gesetzliche Abgaben,

g) währungsbedingte Mehrkosten sowie

h) sonstige unmittelbar den Bezug des jeweiligen Vertragsgegenstandes betreffende Kosten.

(4) Eine Preisanpassung erfolgt ausschließlich in dem Umfang, in dem sich die tatsächlichen Beschaffungskosten des jeweiligen Vertragsgegenstandes erhöhen.

Eine darüber hinausgehende Erhöhung des vereinbarten Verkaufspreises erfolgt nicht.

 

Mitteilungspflicht

(5) FundK wird den Kunden über eine erforderliche Preisanpassung unverzüglich nach Kenntniserlangung informieren.

Die Mitteilung enthält mindestens

  • den betroffenen Vertragsgegenstand,
  • den Grund der Preisanpassung,
  • den bisherigen Verkaufspreis,
  • den neuen Verkaufspreis.

 

Wahlrecht des Kunden

(6) Der Kunde ist berechtigt, innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung

a) der Preisanpassung zuzustimmen oder

b) hinsichtlich der betroffenen Vertragsposition schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Erfolgt innerhalb der Frist keine Erklärung des Kunden, wird FundK den Kunden einmalig unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erklärung auffordern. Erfolgt auch innerhalb dieser Nachfrist keine Erklärung, ist FundK berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Vertragsposition vom Vertrag zurückzutreten.

 

Umfang der Vertragsänderung

(8) Die Preisanpassung oder der Rücktritt beziehen sich ausschließlich auf diejenigen Vertragspositionen, deren Beschaffungskosten sich erhöht haben.

Bereits gelieferte, sofort ab Lager FundK verfügbare oder von der Preisänderung nicht betroffene Vertragspositionen bleiben hiervon unberührt, sofern deren wirtschaftlicher oder technischer Zweck hierdurch nicht entfällt.

(9) Führt der Wegfall der betroffenen Vertragsposition dazu, dass der wirtschaftliche oder technische Zweck des Gesamtvertrages objektiv nicht mehr erreicht werden kann, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des gesamten Vertrages zurückzutreten.

 

Ausschluss weiterer Ansprüche

(10) Übt eine Vertragspartei ein Rücktrittsrecht nach diesem Paragraphen aus, bestehen wegen der hiervon betroffenen Vertragspositionen keine weitergehenden Ansprüche auf Lieferung, Schadensersatz oder Ersatzbeschaffung, soweit FundK die Erhöhung der Beschaffungskosten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(11) Gesetzliche Rechte der Vertragsparteien bleiben im Übrigen unberührt.

 

§ 6 Zahlungsbedingungen

Zahlungsfälligkeit

(1) Rechnungen von FundK sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Rechnungsbetrages auf dem von FundK angegebenen Zahlungskonto.

 

Zahlungsarten

(3) FundK ist berechtigt, die jeweils angebotenen Zahlungsarten im Einzelfall festzulegen oder einzuschränken. Ein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Zahlungsart besteht nicht.

(4) FundK ist berechtigt, Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise von

  • Vorkasse,
  • Anzahlung,
  • Abschlagszahlungen,
  • Sicherheitsleistungen,
  • einer Kreditfreigabe oder
  • einer Leasingfreigabe

abhängig zu machen.

Dies gilt insbesondere, wenn eine Lieferung oder Leistung über ein Kreditinstitut, einen Leasinggeber oder einen sonstigen Finanzierungspartner abgewickelt werden soll oder berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen.

(5) Wird eine Finanzierung oder Leasingabwicklung vom Kunden gewünscht und kommt diese aus Gründen, die FundK nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig zustande, ist FundK berechtigt, die Lieferung oder Leistung bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung, bis zur Vorlage einer Finanzierungs- oder Leasingfreigabe oder bis zur Stellung einer angemessenen Sicherheit zurückzuhalten. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich entsprechend.

 

Aufrechnung und Zurückbehaltung

(6) Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

 

Zahlungsverzug

(7) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 286 und 288 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

 

Gefährdung der Zahlungsfähigkeit

(8) Werden FundK nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden wesentlich zu beeinträchtigen, ist FundK berechtigt,

a) noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Zahlung oder Stellung angemessener Sicherheiten zurückzuhalten,

b) vereinbarte Zahlungsziele zu widerrufen,

c) offene Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen,

d) Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für noch nicht ausgeführte Lieferungen oder Leistungen zu verlangen.

(9) Kommt der Kunde einer berechtigten Aufforderung nach Absatz (8) innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, ist FundK berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

Zahlungen durch Dritte

(10) Zahlungen durch Dritte werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Hierdurch entstehen gegenüber dem Dritten keine vertraglichen Rechte oder Ansprüche, sofern FundK einer Vertragsübernahme oder einem Schuldnerwechsel nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

Verrechnung eingehender Zahlungen

(11) Soweit der Kunde mehrere Forderungen schuldet und keine wirksame Tilgungsbestimmung getroffen wurde, ist FundK berechtigt, eingehende Zahlungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verrechnen.

 

Elektronische Rechnungsstellung

(12) FundK ist berechtigt, Rechnungen, Gutschriften und sonstige abrechnungsrelevante Dokumente in elektronischer Form zu übermitteln, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen oder keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

 

§ 7 Lieferung und Teillieferungen

Allgemeine Lieferbedingungen

(1) Lieferungen erfolgen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ab Lager, Versandlager oder unmittelbar durch den jeweiligen Hersteller oder einen von FundK beauftragten Vorlieferanten an die vom Kunden benannte Lieferanschrift.

(2) FundK ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrages Hersteller, Distributoren, Großhändler oder sonstige Vorlieferanten mit der unmittelbaren Auslieferung an den Kunden zu beauftragen (Direktlieferung). Hierdurch entstehen zwischen dem Kunden und dem ausführenden Hersteller oder Vorlieferanten keine eigenen vertraglichen Beziehungen; Vertragspartner des Kunden bleibt ausschließlich FundK.

(3) FundK bestimmt, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, Versandart, Versandweg, Versandort sowie den ausführenden Transportdienstleister nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden.

(4) Verpackungen erfolgen nach handelsüblichen und transportgerechten Gesichtspunkten. Besondere Verpackungswünsche des Kunden werden, soweit technisch und organisatorisch möglich, gegen Berechnung der hierdurch entstehenden Mehrkosten berücksichtigt.

 

Teillieferungen

(5) FundK ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen vorzunehmen, soweit

a) diese für den Kunden zumutbar sind,

b) die vertragsgemäße Verwendung der bereits gelieferten Produkte hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird und

c) dem Kunden hierdurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.

(6) Lieferungen können aus logistischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen in mehreren Teilsendungen, von unterschiedlichen Versandorten oder durch verschiedene Hersteller oder Vorlieferanten erfolgen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

(7) Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern berechtigte Interessen des Kunden hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

 

Lieferumfang

(8) Maßgeblich für den Lieferumfang ist ausschließlich die jeweilige Auftragsbestätigung von FundK einschließlich ausdrücklich bestätigter Änderungen oder Ergänzungen.

(9) Packstücke, Lieferscheine und Versandunterlagen können unterschiedliche Positionen eines Auftrags umfassen. Maßgeblich für den vollständigen Lieferumfang sind ausschließlich die Auftragsbestätigung sowie die Gesamtheit der zugehörigen Liefer- und Versandunterlagen.

(10) Technische Unterlagen, Produktbeschreibungen, Datenblätter, Zeichnungen, Abbildungen sowie Gewichts-, Maß- oder Leistungsangaben dienen ausschließlich der allgemeinen Produktbeschreibung und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar, sofern FundK diese nicht ausdrücklich schriftlich übernommen hat.

 

Versandbereitschaft

(11) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist FundK berechtigt,

a) die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern,

b) dem Kunden hierdurch entstehende Lager-, Versicherungs- und Verwaltungskosten in angemessener Höhe zu berechnen sowie

c) nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend zu machen.

 

Mitwirkungspflichten des Kunden

(12) Der Kunde hat sämtliche Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemäße Lieferung erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere die rechtzeitige Mitteilung der korrekten Lieferanschrift, Ansprechpartner, Anlieferbedingungen sowie sonstiger für die Lieferung erforderlicher Informationen.

(13) Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder verspätet übermittelter Angaben des Kunden entstehen, gehen nicht zu Lasten von FundK und können dem Kunden gesondert berechnet werden.

 

Annahmeverzug

(14) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist FundK berechtigt, nach vorheriger angemessener Fristsetzung die gesetzlichen Rechte geltend zu machen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz der hierdurch entstehenden Mehraufwendungen.

 

Leistungsort

(15) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, der Geschäftssitz von FundK in Hannover.

 

§ 8 Lieferfristen, Liefertermine und Gefahrübergang

Lieferfristen und Liefertermine

(1) Lieferfristen und Liefertermine ergeben sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung von FundK.

(2) Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von FundK ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden.

(3) Lieferfristen beginnen erst, wenn

a) sämtliche kaufmännischen und technischen Einzelheiten des Auftrags geklärt sind,

b) der Kunde alle erforderlichen Mitwirkungsleistungen erbracht hat,

c) vereinbarte Anzahlungen oder Vorauszahlungen bei FundK eingegangen sind,

d) erforderliche Kredit-, Finanzierungs- oder Leasingfreigaben vorliegen und

e) alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen für die Vertragsdurchführung vorliegen.

(4) Lieferfristen verlängern sich angemessen, soweit sich deren Einhaltung aufgrund von Umständen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat.

(5) Gerät FundK mit einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist in Verzug, gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten.

 

Gefahrübergang

(6) Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe an das Transportunternehmen, den Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über.

Dies gilt unabhängig davon,

  • ob die Lieferung aus dem Lager von FundK,
  • aus einem Versandlager,
  • unmittelbar durch den Hersteller,
  • unmittelbar durch einen Distributor oder
  • durch einen sonstigen Vorlieferanten

erfolgt.

(7) Der Gefahrübergang nach Absatz (6) gilt auch bei

a) Teillieferungen,

b) Direktlieferungen,

c) frachtfreier Lieferung,

d) vereinbarter Transportversicherung oder

e) einer durch FundK organisierten Versendung.

 

Versandverzögerungen

(8) Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Hierdurch entstehende Lager-, Versicherungs- oder sonstige Kosten kann FundK dem Kunden gesondert berechnen.

 

Transportschäden

(9) Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen bei Erhalt auf äußerlich erkennbare Transportschäden, Fehlmengen oder offensichtliche Beschädigungen zu überprüfen.

(10) Offensichtliche Transportschäden oder Fehlmengen sollen nach Möglichkeit unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen dokumentiert und auf den Liefer- oder Frachtpapieren vermerkt werden.

(11) Der Kunde wird FundK über festgestellte Transportschäden oder Fehlmengen unverzüglich informieren und FundK bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche gegenüber dem Frachtführer oder der Transportversicherung im zumutbaren Umfang unterstützen.

(12) Die Erfüllung oder Nichterfüllung der in den Absätzen (9) bis (11) genannten Obliegenheiten berührt die gesetzlichen Rechte des Kunden, insbesondere Gewährleistungsansprüche, nicht.

 

Transportversicherung

(13) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, entscheidet FundK nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss einer Transportversicherung.

Auf Wunsch des Kunden wird eine weitergehende Transportversicherung gegen Berechnung der hierdurch entstehenden Kosten abgeschlossen, soweit dies tatsächlich möglich ist.

 

§ 9 Lieferhindernisse, Selbstbelieferung, höhere Gewalt und Produktabkündigungen

Lieferhindernisse

(1) FundK haftet nicht für Verzögerungen oder die Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung, soweit diese auf Umständen beruhen, die FundK nicht zu vertreten hat und die auch bei Anwendung der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt nicht vermeidbar waren.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Lieferverzögerungen oder Lieferausfälle des Herstellers,
  • Produktionsstörungen,
  • Material- oder Rohstoffengpässe,
  • Transport- und Logistikstörungen,
  • Störungen internationaler Lieferketten,
  • Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen,
  • Embargos oder Sanktionen,
  • behördliche Maßnahmen,
  • Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen,
  • Energieversorgungsstörungen,
  • Naturereignisse,
  • Epidemien oder Pandemien,
  • Cyberangriffe auf Hersteller, Vorlieferanten oder Logistikdienstleister,
  • sowie sonstige Fälle höherer Gewalt.

 

Selbstbelieferung

(2) FundK ist von der Verpflichtung zur Lieferung oder Leistung befreit, soweit FundK trotz ordnungsgemäß abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts aus Gründen, die FundK nicht zu vertreten hat, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beliefert wird.

(3) FundK wird den Kunden über ein solches Lieferhindernis unverzüglich nach Kenntniserlangung informieren.

 

Dauer von Lieferhindernissen

(4) Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich um die Dauer des Lieferhindernisses sowie um eine angemessene Wiederanlaufzeit.

(5) Ist aufgrund der dem Hersteller oder FundK vorliegenden Informationen nicht absehbar, ob oder innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Belieferung erfolgen kann, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich der hiervon betroffenen Vertragsposition vom Vertrag zurückzutreten.

Ein fester Zeitraum ist hierfür nicht maßgeblich.

 

Außergewöhnliche Beschaffungssituationen

(6) FundK ist nicht verpflichtet, Liefergegenstände zu Beschaffungskonditionen zu beziehen, die nach Vertragsschluss erheblich von den bei Vertragsschluss zugrunde gelegten marktüblichen Beschaffungskonditionen abweichen.

In einem solchen Fall gelten ausschließlich die Regelungen zur Preisanpassung gemäß § 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(7) FundK ist ferner nicht verpflichtet, Liefergegenstände über Drittanbieter, Handelsplattformen, Online-Marktplätze, Parallelimporteure oder sonstige außerhalb der regulären Beschaffungswege liegende Bezugsquellen zu beschaffen, sofern dies mit außergewöhnlichen Beschaffungsrisiken, erheblichen Mehrkosten oder sonstigen wirtschaftlich unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.

Produktabkündigungen

(8) Wird ein Liefergegenstand nach Vertragsschluss durch den Hersteller dauerhaft abgekündigt oder eingestellt (insbesondere End of Sale, End of Life oder vergleichbare Herstellerentscheidung), ohne dass FundK dies bei Vertragsschluss erkennen konnte, informiert FundK den Kunden hierüber unverzüglich.

(9) Ist die Lieferung des ursprünglich vereinbarten Liefergegenstandes dauerhaft unmöglich und kommt eine Lieferung eines technisch gleichwertigen oder höherwertigen Nachfolgemodells gemäß § 3 nicht in Betracht oder wird diese vom Kunden berechtigterweise nicht akzeptiert, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich der hiervon betroffenen Vertragsposition vom Vertrag zurückzutreten.

(10) Bereits ordnungsgemäß gelieferte oder vollständig erbrachte Vertragsleistungen bleiben hiervon unberührt, soweit deren wirtschaftlicher oder technischer Zweck nicht entfällt.

 

Rechtsfolgen

(11) Im Falle eines Rücktritts nach diesem Paragraphen werden bereits empfangene Leistungen hinsichtlich der betroffenen Vertragspositionen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückgewährt.

(12) Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung aufgrund der in diesem Paragraphen geregelten Umstände sind ausgeschlossen, soweit FundK diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.

(13) Weitergehende gesetzliche Rechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche von FundK gelieferten Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von FundK (Vorbehaltsware).

(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Nebenforderungen, insbesondere Zinsen, Kosten und sonstige mit der Forderung zusammenhängende Ansprüche.

 

Verarbeitung und Verbindung

(3) Eine Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für FundK als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass hieraus Verpflichtungen für FundK entstehen.

(4) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, FundK nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt, erwirbt FundK Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung.

 

Weiterveräußerung

(5) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber FundK ordnungsgemäß nachkommt.

(6) Bereits jetzt tritt der Kunde sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an FundK ab. FundK nimmt diese Abtretung an.

(7) Der Kunde bleibt bis auf Widerruf berechtigt, die an FundK abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Das Recht zum Widerruf bleibt hiervon unberührt.

 

Widerruf der Einziehungsermächtigung

(8) FundK ist berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn

a) der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug gerät,

b) Tatsachen bekannt werden, die eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden erkennen lassen,

c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird oder

d) der Kunde seine Zahlungen einstellt.

 

Auskunftspflichten

(9) Auf Verlangen von FundK hat der Kunde sämtliche zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die hierzu notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

 

Pfändungen und Zugriffe Dritter

(10) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an FundK abgetretenen Forderungen sind FundK unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat FundK sämtliche zur Wahrung der Rechte von FundK erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

Herausgabe

(11) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist FundK nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

Ein Herausgabeverlangen stellt nur dann zugleich einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn FundK dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

 

Freigabe von Sicherheiten

(12) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen von FundK dauerhaft um mehr als 10 %, wird FundK auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.

 

Software und digitale Produkte

(13) Soweit Vertragsgegenstand Software, digitale Produkte oder Lizenzen sind, verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bis zur vollständigen Bezahlung bei FundK oder dem jeweiligen Hersteller. Der Kunde ist vor vollständiger Zahlung nicht berechtigt, über den eingeräumten Nutzungsumfang hinausgehende Nutzungsrechte geltend zu machen oder auf Dritte zu übertragen.

 

Gesetzliche Rechte

(14) Weitergehende gesetzliche Rechte von FundK bleiben unberührt.

 

§ 11 Software, Lizenzen und digitale Produkte

Vertragsgegenstand

(1) Soweit Vertragsgegenstand Software, Softwarelizenzen, Lizenzschlüssel, Aktivierungscodes, Cloud-Dienste, Subscription-Produkte oder sonstige digitale Produkte sind, gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Herstellers.

(2) FundK schuldet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ausschließlich die Lieferung oder Bereitstellung der vereinbarten Software, Lizenz oder digitalen Leistung. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg oder die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

Nutzungsrechte

(3) Art und Umfang der Nutzungsrechte richten sich ausschließlich nach den Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Lizenzbedingungen des Herstellers einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich

  • Anzahl der zulässigen Installationen,
  • Nutzungsdauer,
  • Nutzeranzahl,
  • Geräteanzahl,
  • Aktivierung,
  • Übertragbarkeit,
  • Aktualisierung,
  • Subscription- oder Wartungsmodellen.

 

Elektronische Lieferung

(5) Software, Lizenzschlüssel, Aktivierungscodes oder sonstige digitale Produkte können nach Wahl von FundK elektronisch übermittelt oder zum Download bereitgestellt werden.

(6) Die elektronische Bereitstellung steht der Lieferung gleich.

 

Registrierung und Aktivierung

(7) Soweit der Hersteller eine Registrierung, Aktivierung oder Zuordnung zu einem Benutzerkonto verlangt, ist hierfür ausschließlich der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(8) FundK haftet nicht für Verzögerungen oder Einschränkungen, die auf unrichtigen oder unvollständigen Registrierungsdaten des Kunden beruhen.

 

Herstellerseitige Änderungen

(9) FundK hat keinen Einfluss auf Änderungen von Lizenzbedingungen, Lizenzmodellen, Subscription-Modellen, Aktivierungsverfahren, Cloud-Diensten oder sonstigen digitalen Leistungen, die der jeweilige Hersteller nach Vertragsschluss vornimmt.

(10) Soweit solche Änderungen nicht von FundK zu vertreten sind, begründen sie keine Pflicht von FundK zur kostenlosen Ersatzlieferung, Nachlizenzierung oder Übernahme hierdurch entstehender Mehrkosten.

 

Verfügbarkeit digitaler Dienste

(11) Bei Cloud-Diensten, Online-Plattformen oder sonstigen digitalen Diensten richtet sich deren Verfügbarkeit ausschließlich nach den Bedingungen und der technischen Infrastruktur des jeweiligen Herstellers.

FundK übernimmt hierfür keine über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Gewähr.

 

Updates und Upgrades

(12) Ein Anspruch auf Updates, Upgrades, Funktionsänderungen oder neue Programmversionen besteht nur, soweit dies ausdrücklich Vertragsbestandteil ist oder sich unmittelbar aus den Lizenzbedingungen des Herstellers ergibt.

 

Open-Source-Software

(13) Enthält ein Liefergegenstand Open-Source-Software oder Open-Source-Komponenten, gelten hierfür ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen der betreffenden Open-Source-Lizenz.

 

Datensicherung

(14) Vor Installation, Aktivierung, Migration, Aktualisierung oder sonstigen Eingriffen in Softwaresysteme hat der Kunde eigenverantwortlich eine vollständige und überprüfbare Datensicherung durchzuführen, soweit diese nicht ausdrücklich von FundK als vertragliche Leistung übernommen wurde.

 

Gesetzliche Rechte

(15) Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

 

§ 12 Dienstleistungen

Allgemeines

(1) FundK erbringt Dienstleistungen insbesondere in den Bereichen Beratung, Planung, Installation, Konfiguration, Inbetriebnahme, Migration, Schulung, Einweisung, Wartung, Support, Fernwartung sowie sonstige IT-Dienstleistungen.

(2) Art, Umfang und Inhalt der jeweiligen Dienstleistung ergeben sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung, einer Leistungsbeschreibung oder einer sonstigen ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung.

 

Leistungserbringung

(3) Dienstleistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und mit der im IT-Bereich üblichen fachlichen Sorgfalt erbracht.

(4) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet FundK keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sondern ausschließlich die vertragsgemäße Erbringung der vereinbarten Dienstleistung.

 

Termine

(5) Vereinbarte Ausführungs- oder Fertigstellungstermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von FundK ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.

(6) Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden, nachträglicher Änderungswünsche oder sonstiger von FundK nicht zu vertretender Umstände verlängern vereinbarte Termine und Ausführungsfristen angemessen.

 

Mitwirkungspflichten des Kunden

(7) Der Kunde stellt FundK rechtzeitig sämtliche Informationen, Zugangsdaten, Freigaben, Unterlagen, Ansprechpartner sowie die zur Durchführung der Dienstleistung erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Verfügung.

(8) Der Kunde gewährleistet, dass FundK während der vereinbarten Leistungszeiten ungehinderten Zugang zu den betroffenen Systemen, Räumlichkeiten oder Einrichtungen erhält, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist.

(9) Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten entstehen, gehen nicht zu Lasten von FundK und können gesondert berechnet werden.

 

Änderungen des Leistungsumfangs

(10) Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

(11) FundK ist berechtigt, hierdurch entstehende Mehrleistungen, Materialkosten, Reisezeiten sowie Terminverschiebungen gesondert abzurechnen.

 

Fernwartung

(12) Erfolgt die Leistung im Wege der Fernwartung oder des Remote-Zugriffs, sorgt der Kunde für eine funktionsfähige Internetverbindung sowie die erforderlichen Zugriffsberechtigungen.

(13) Der Kunde kann die Fernwartung jederzeit unterbrechen oder beenden. Hierdurch entstehende Verzögerungen oder Mehraufwendungen gehen nicht zu Lasten von FundK.

 

Datensicherung

(14) Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn sämtlicher Installations-, Konfigurations-, Migrations-, Update- oder sonstiger Arbeiten eine vollständige und überprüfbare Datensicherung durchzuführen, sofern FundK diese Leistung nicht ausdrücklich übernommen hat.

 

Abnahme

(15) Soweit die vereinbarte Dienstleistung nach ihrer Art einer Abnahme zugänglich ist, hat der Kunde die Leistung nach Abschluss unverzüglich zu prüfen und vorhandene Mängel unverzüglich in Textform mitzuteilen.

(16) Die Dienstleistung gilt als abgenommen, wenn

a) der Kunde die Abnahme ausdrücklich erklärt,

b) die Leistung produktiv nutzt, ohne wesentliche Mängel zu rügen,

c) der Kunde die Abnahme trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung ohne Angabe wesentlicher Mängel verweigert.

 

Vergütung

(17) Dienstleistungen werden nach der jeweils vereinbarten Vergütung abgerechnet.

Soweit keine Festpreisvereinbarung besteht, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Dienstleistungspreise von FundK.

 

Gesetzliche Rechte

(18) Die gesetzlichen Rechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.

 

§ 13 Gewährleistung

Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Kunde hat die gelieferten Liefergegenstände unverzüglich nach Erhalt entsprechend § 377 HGB zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung, gegenüber FundK in Textform anzuzeigen.

(2) Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Kenntniserlangung, gegenüber FundK in Textform anzuzeigen.

(3) Unterbleibt eine ordnungsgemäße oder rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen des § 377 HGB.

 

Verjährung von Mängelansprüchen

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt bei Lieferungen und Werkleistungen zwölf Monate ab Ablieferung bzw. Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht

a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

b) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,

c) bei Übernahme einer ausdrücklichen Beschaffenheitsgarantie,

d) bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

e) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,

f) sowie in allen Fällen, in denen gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen vorgeschrieben sind.

 

Rechte bei Mängeln

(6) Liegt ein Sach- oder Rechtsmangel vor, ist FundK zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.

FundK ist nach eigener Wahl berechtigt,

a) den Mangel zu beseitigen oder

b) einen mangelfreien Liefergegenstand zu liefern.

(7) FundK ist berechtigt, die Nacherfüllung von der Rückgabe des beanstandeten Liefergegenstandes abhängig zu machen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

(8) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern oder – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – vom Vertrag zurücktreten.

 

Ausschluss der Gewährleistung

(9) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel oder Schäden, die insbesondere zurückzuführen sind auf

a) unsachgemäße Verwendung,

b) fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte,

c) Veränderungen, Reparaturen oder Eingriffe durch nicht von FundK oder dem Hersteller autorisierte Personen,

d) natürlichen Verschleiß,

e) unsachgemäße Lagerung oder Behandlung,

f) äußere Einwirkungen, insbesondere Überspannung, Feuchtigkeit, Feuer, Flüssigkeit, Verschmutzung oder sonstige Umwelteinflüsse,

g) Nichtbeachtung von Bedienungs-, Installations-, Wartungs- oder Pflegehinweisen des Herstellers.

 

Herstellergarantien

(10) Herstellergarantien bestehen ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Hersteller.

Soweit FundK die Abwicklung einer Herstellergarantie unterstützt oder übernimmt, erfolgt dies ausschließlich als Serviceleistung. Hierdurch werden keine eigenen Garantieverpflichtungen von FundK begründet.

 

RMA-Verfahren

(11) Beanstandete Liefergegenstände sind nach vorheriger Abstimmung mit FundK und unter Angabe einer von FundK vergebenen RMA-Nummer an die von FundK benannte Anschrift einzusenden.

(12) Ergibt die Überprüfung des beanstandeten Liefergegenstandes, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder die Beanstandung vom Kunden zu vertreten ist, ist FundK berechtigt, die entstandenen Prüf-, Versand-, Bearbeitungs- und gegebenenfalls Rücksendekosten nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand oder gemäß der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Servicepreisliste abzurechnen.

(13) Der Kunde hat FundK die im Zusammenhang mit einer unberechtigten Mängelanzeige entstandenen erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen, sofern der Kunde erkannt hat oder bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt.

 

Gesetzliche Rechte

(14) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, soweit sie durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam abgeändert werden können.

 

§ 14 Haftung

Haftungsgrundsätze

(1) FundK haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt

a) für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden,

b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

c) nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsrechts,

d) soweit FundK eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko ausdrücklich übernommen hat.

 

Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) haftet FundK nur auf Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

 

Ausschluss weitergehender Haftung

(3) Im Übrigen ist die Haftung von FundK wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

Dies gilt insbesondere für

  • mittelbare Schäden,
  • Folgeschäden,
  • entgangenen Gewinn,
  • Produktionsausfälle,
  • Betriebsunterbrechungen,
  • Nutzungsausfälle,
  • Datenverluste,
  • entgangene Einsparungen,
  • Ansprüche Dritter gegen den Kunden,
  • sonstige Vermögensschäden,

soweit gesetzlich zulässig.

 

Datenverlust

(4) Für den Verlust von Daten haftet FundK nur, soweit FundK den Datenverlust zu vertreten hat und der Schaden auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.

Die Haftung ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Datensicherung entstanden wäre.

 

Mitverschulden

(5) Hat der Kunde durch eine Verletzung seiner Mitwirkungs-, Informations-, Datensicherungs- oder sonstigen Vertragspflichten zur Entstehung oder Erhöhung eines Schadens beigetragen, gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Mitverschulden.

 

Verjährung von Schadensersatzansprüchen

(6) Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

Haftung für Herstellerangaben

(7) Technische Daten, Produktbeschreibungen, Kompatibilitätsangaben, Leistungsmerkmale oder sonstige Informationen des Herstellers werden von FundK nach bestem Wissen übernommen.

Für deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder fortdauernde Gültigkeit haftet FundK nur, soweit FundK diese ausdrücklich als eigene Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie übernommen hat.

 

Haftung für Drittleistungen

(8) Soweit FundK Leistungen Dritter vermittelt oder Produkte oder Dienstleistungen anderer Hersteller liefert, haftet FundK ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften und nicht für Pflichtverletzungen des jeweiligen Herstellers oder sonstigen Leistungserbringers, sofern FundK diese nicht selbst zu vertreten hat.

 

Geltungsbereich

(9) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten von FundK.

 

Zwingende gesetzliche Vorschriften

(10) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

 

§ 15 Vertraulichkeit und Datenschutz

Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt werdenden kaufmännischen, technischen und organisatorischen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln, soweit diese nicht allgemein bekannt oder ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht öffentlich zugänglich sind.

(2) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus, soweit berechtigte Geheimhaltungsinteressen der jeweiligen Vertragspartei bestehen.

(3) Gesetzliche Offenlegungs-, Auskunfts- oder Mitteilungspflichten sowie behördliche oder gerichtliche Anordnungen bleiben hiervon unberührt.

 

Datenschutz

(4) FundK verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(5) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von FundK, die in ihrer jeweils gültigen Fassung auf der Internetseite von FundK abrufbar ist oder dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird.

(6) Soweit für einzelne Leistungen der Abschluss eines Vertrages über die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, werden die Vertragsparteien vor Beginn der jeweiligen Leistung eine entsprechende Vereinbarung abschließen.

 

Referenznennung

(7) FundK ist berechtigt, den Kunden nach vorheriger schriftlicher Zustimmung als Referenzkunden zu benennen oder dessen Unternehmensnamen und Firmenlogo zu Referenzzwecken zu verwenden.

Die Zustimmung kann vom Kunden jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

 

§ 16 Exportkontrolle und Sanktionsvorschriften

Exportkontrollrecht

(1) Lieferungen und Leistungen von FundK können nationalen, europäischen oder internationalen Exportkontroll-, Außenwirtschafts- und Sanktionsvorschriften unterliegen.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche auf die vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen anwendbaren exportkontrollrechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich einzuhalten.

 

Genehmigungspflichten

(3) Soweit für die Lieferung, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Verbringung oder Nutzung eines Liefergegenstandes behördliche Genehmigungen erforderlich sind, steht die Vertragserfüllung unter dem Vorbehalt der Erteilung der jeweiligen Genehmigungen.

(4) Verzögerungen oder Leistungshindernisse aufgrund ausstehender oder versagter Genehmigungen begründen keinen Lieferverzug von FundK.

 

Endverbleib

(5) Der Kunde verpflichtet sich, Liefergegenstände, Software, Lizenzen oder sonstige Vertragsgegenstände weder unmittelbar noch mittelbar

a) unter Verstoß gegen geltende Exportkontrollvorschriften auszuführen oder weiterzugeben,

b) an sanktionierte Personen, Unternehmen oder Organisationen zu liefern oder

c) für Zwecke zu verwenden, die gegen geltende Exportkontroll-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften verstoßen.

 

Mitwirkungspflichten

(6) Der Kunde wird FundK auf Verlangen sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Prüfung exportkontrollrechtlicher oder sanktionsrechtlicher Anforderungen erforderlich sind.

 

Rücktrittsrecht

(7) Wird die Vertragserfüllung aufgrund exportkontrollrechtlicher, außenwirtschaftsrechtlicher oder sanktionsrechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise unzulässig oder unmöglich, ist FundK berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Vertragsposition ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

 

Schadensersatz

(8) Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die in diesem Paragraphen geregelten Verpflichtungen und entsteht FundK hierdurch ein Schaden oder wird FundK von Dritten oder Behörden in Anspruch genommen, ist der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.

 

Gesetzliche Vorschriften

(9) Zwingende nationale, europäische oder internationale Vorschriften des Exportkontroll-, Außenwirtschafts- und Sanktionsrechts bleiben unberührt.

 

§ 17 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Leistungen, Dienstleistungen und Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen FundK und dem Kunden ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, der Geschäftssitz von FundK in Hannover.

 

Gerichtsstand

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung Hannover.

(3) FundK bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

 

Anwendbares Recht

(4) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen FundK und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/UN-Kaufrecht).

 

Vertragsübertragung

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FundK ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

 

Schrift- und Textform

(6) Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder gesetzliche Vorschriften die Textform oder Schriftform verlangen, gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 126 ff. BGB.

Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bleiben hiervon unberührt.

 

Salvatorische Klausel

(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht oder zu einem unzumutbaren Ergebnis führen würde, werden die Vertragsparteien die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.

Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

 

Fortgeltung

(8) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge zwischen FundK und dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

 

Inkrafttreten

(9) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und ersetzen alle früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Frings & Kuschnerus Computersysteme GmbH für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern.

 

Über den folgenden Link können Sie die AGB als PDF einsehen und herunterladen:

Download

Ihr Browser wird nicht mehr unterstützt.

Der von Ihnen verwendete Browser ist stark veraltet und wird nicht mehr weiterentwickelt.
Auf Grund von Sicherheitslücken sowie der Verwendung alter Standards wird der Browser von dieser Plattform nicht mehr unterstützt.
Bitte nutzen Sie einen modernen Internet-Browser, welcher aktuelle Sicherheitsstandards unterstützt. Hierzu zählen zum Beispiel der Microsoft Edge, Google Chrome sowie Firefox.